Datenschutzerklärung

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma GRÖLL-EDV-SERVICE

1 - Geltungsbereich


Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen von GRÖLL-EDV-SERVICE sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, die entweder über die Geschäftsstelle angefordert oder über unsere Website www.groell-edv.at jederzeit abrufbar sind. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in jedem Falle unverbindlich, und zwar auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle mündlichen, telegrafischen, telefonischen oder sonstigen elektronischen Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Sollten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von uns geändert werden, wird dem Vertragspartner die geänderte Fassung übermittelt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt widersprochen wird.


2 - Vertragsabschluss


Angebote von GRÖLL-EDV-SERVICE sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der uns erteilten Aufträge zu Stande. Der Besteller anerkennt die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" von GRÖLL-EDV-SERVICE durch seine Bestellung, die Auftragserteilung, mit Annahme der Lieferung oder durch Aufnahme in unsere Kundenkartei an.


3 - Patent- und Urheberrechte


Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Entwürfen, Schaltplänen, Konstruktionszeichnungen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen ebenso vor, wie an der gesamten Software. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Produkte weder kopiert, noch sonst wie für Dritte zugänglich gemacht werden. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte Dritter können wir nicht haftbar gemacht werden.


4 - Lieferung und Lieferfristen


Soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, sind die bekannt gegebenen Lieferzeiten nicht verbindlich, sie werden aber von uns nach bester Möglichkeit eingehalten. Für verspätete oder nicht durchführbare Leistungen, die durch höhere Gewalt, Materialmangel oder durch sonstige unvorhergesehene Zwischenfälle verursacht werden, leisten wir keinen Schadenersatz. Teillieferungen mit gesonderter Verrechnung sind möglich. Bestellte Waren sind innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen oder zu übernehmen, anderenfalls sind die Kosten des Verzuges vom Besteller zu tragen. Bei Unmöglichkeit der Anlieferung gilt die Ware als übernommen, der Besteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.


5 - Versand


Der Versand erfolgt ab dem Sitz unserer Gesellschaft, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe bestellter Ware an die den Transport durchführende Person, jedenfalls aber beim Verlassen von Werkes/Lager, geht die Gefahr auf den Besteller über Werden Versand oder Übergabe, aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über


6 - Preise., Zahlungsbedingungen Verzug


Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste berechnet, Irrtümer, Änderungen und Druckfehler bleiben vorbehalten. Die jeweils gültigen Preislisten liegen in unseren Geschäftsräumen auf, werden über Anfrage versandt. Sobald eine neue Preisliste aufgelegt wird, wird die vorherige ungültig. Sollten sich die Lohn- und Fertigungskosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche, aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen; gleiches gilt für herstellerseitige Abänderung der Herstellungskosten sowie unserer Bezugskosten für die Ware. Wir sind berechtigt, die Preise und Nebenkosten jederzeit abzuändern, wenn sich der Marktpreis der vertragsgegenständlichen Ware verändert (erhöht), solange die Ware nicht ausgeliefert wurde oder unser Kunde noch keine Zahlung geleistet hat. Unsere Preise verstehen sich netto und exklusive der Versandkosten, ab dem Sitz unserer Gesellschaft. Alle Versandkosten, besonders Verpackung, Transportkosten und Transportversicherung, Umweltabgaben, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer trägt der Auftraggeber. Zahlungen für Ersatzteile und Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt in bar und ohne Abzug fällig. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen; das Rechnungsdatum ist zugleich Versanddatum. GRÖLL-EDV-SERVICE behält sich vor, Kunden trotz einer kontinuierlichen Geschäftsbeziehung nur gegen Barzahlung, Vorauskassa oder per Nachnahme zu beliefern. Eine Belieferung auf Ziel ist von einer positiven Kreditbeurteilung abhängig, welche von unserer Kreditabteilung (nach bestem Wissen und Gewissen) durchgeführt wird. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 1,25% pro Monat. Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen bestehender oder behaupteter Gegenforderungen ist aus welchem Grunde immer nicht zulässig. (Bei einem Verbrauchergeschäft bleiben die diesbezüglichen Regelungen des § 6 Abs. 1 KschG unberührt). Wenn Geräte oder Systeme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht übergeben, installiert oder in Betrieb gesetzt werden können, so muss dennoch Zahlung geleistet werden, so als ob die Lieferung, Installation oder Inbetriebnahme zur vorgesehenen Zeit erfolgt wären. Der Vertragspartner (Besteller) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei sich der Besteller im Speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen in der jeweils gültigen Fassung, BGBl 1986/141, ergeben. Sofern wir vorgeschaltet oder alleine ein Mahnwesen betreiben, verpflichtet sich der Besteller pro erfolgter Mahnung einen Beitrag von € 11,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,-- zu bezahlen.


7 - Eigentumsvorbehalt


Die von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum. Bei Be- oder Verarbeitung der gelieferten Waren werden wir auch Eigentümer der neuen Sachen. Der Besteller darf die gelieferten Waren oder die aus deren Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sachen (kurz: Vorbehaltsprodukte) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Etwaige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder auf die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller sofort und unter Obergabe entsprechender Unterlagen zu melden. Die Kosten einer etwaigen Intervention trägt der Besteller.


8 - Gewährleistung und Haftung


Wir gewähren eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Wir sind berechtigt, uns von Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Minderung dadurch zu befreien, dass wir in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen oder eine Verbesserung vornehmen oder das Fehlende nachtragen, und zwar nach unserer Wahl, ebenso können wir den Fakturenwert ersetzen. Die Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Besteller von sich aus Abänderungen oder Nachbesserungsarbeiten an den gelieferten Waren vornimmt. Wir haften nicht, wenn in von uns gelieferten Geräten Fremdteile unsachgemäß zum Einbau gelangen und hie durch Schäden oder Mängel auftreten; ebendies gilt für unsachgemäße oder fehlerhafte Installation von Fremdsoftware. Reklamationen jeder Art haben unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu erfolgen. Für Produkte, die nicht von uns hergestellt worden sind, beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Erzeuger. Wir übernehmen die für die Nachbesserung eines gerügten und von uns anerkannten Mangels aufgewandten Arbeitskosten. Alle sonstigen, mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung verbundenen Kosten (z. B. Transportkosten), trägt der Besteller. Bei Leistungsstörungen wie etwa Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit und Ähnliches, gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen; so wird insbesondere keine Haftung für Datenverluste übernommen.


9 - Rücktritt


Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von GRÖLL-EDV-SERVICE abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit der aufschiebenden Bedingung zu Stande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Es steht GRÖLL-EDV-SERVICE frei, die von ihren Vertretern/Mitarbeitern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden binnen 2 Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vornherein nicht zustande gekommen.


10 - Nebenabreden und Teilwirksamkeit


Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit; dies gilt auch für die Abrede, auf Schriftform zu verzichten. Sollten die vorstehenden Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein, so bleiben sowohl der darauf gegründete Vertrag bestehen, als auch die übrigen Geschäftsbedingungen davon unberührt.


11 - Wiederausführ von Produkten


Handelt es sich um Produkte, die der Technologietransferkontrolle für ausländische Technologiewaren unterliegen (BGBl. 184/1984, 11/1985, AHG-Nov. 1988 BGBl. 377 - idgF), erfolgt der Verkauf der gegenständlichen Produkte nur unter einer rechtsverbindlichen Oberbindung folgender Verpflichtungen: Die Wiederausfuhr solcher Waren auch in be- oder verarbeiteter oder zerlegter Form ist nur mit Zustimmung/Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gestattet. Diese Verpflichtung ist jedem Inlandsabnehmer zu überbinden mit der weiteren Verpflichtung zur Oberbindung auf allfällige weitere Inlandsabnehmer. Der Besteller ist verpflichtet, selbst die Genehmigung beizubringen und den für den Export zuständigen Transporteur zu beauftragen.


12 - Datenschutz


Unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen speichern und verarbeiten wir Personen- und Firmenbezogene Daten mit Hilfe der EDV.


13 - Gerichtsstand und Erfüllungsort


Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Geschäftsbeziehung, und über Entstehung bzw. Wirksamkeit des Vertrags und Erfüllungsort für an uns zu erbringende Leistungen ist Wr.Neustadt. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen uns und den Bestellern gilt österreichisches Recht.


Die Geschäftsleitung

Stand: Jänner 2016